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Sachverständiger

   

Was man wissen sollte:

   
     
Wir unterscheiden vier Arten von Sachverständiger    
 
1.
Sachverständiger oder „Freier Sachverständiger“  diese Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt. Es handelt sich um selbsternannte Sachverständige.
 
2.
Allgemein vereidigter Sachverständiger. Dies ist ein Sachverständiger der für ein einzelnes Gericht als Sachverständiger vereidigt wurde. Außerhalb dieses bestimmten Bereiches ist dieser Sachverständige dem „Freien Sachverständigen“ gleich  zustellen. 
 
3.
Anerkannter Sachverständige Dies sind Sachverständige die von Bundes oder Landesbehörden einzelne Aufgabenbereiche übertragen bekommen. Regelüberwachungen des TÜV z.B. sind solche hoheitlichen Aufgaben.
 
4.
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Der Missbrauch dieses Titels ist strafrechtlich geschützt nach 123a StGB (Strafgesetzbuch); die öffentliche Bestellung gewährleistet, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen auf seinem Fachgebiet handelt, der nach einem Ausleseverfahren der ihn bestellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts auf absolute Neutralität und Objektivität vereidigt ist.
 
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige stellt nicht nur die Königsdisziplin des Sachverständigenwesens dar, sondern gewährleistet neben überdurchschnittlichen Fachwissen und fachlicher Kompetenz auch eine  maximale Rechtssicherheit. Gutachten von freien Sachverständigen sind fast immer nicht justiziabel und werden von Gerichten, Versicherungen oder Behörden nicht akzeptiert. Die Vergütung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen regelt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen JVEG. Der Sachverständige rechnet nach dieser Gebührenordnung seine Tätigkeit ab, die sich weder am Wert des Objektes  noch an dem Streitwert orientiert. Objektivität bei der Ermittlung der Schadenshöhe oder des Streitwertes ist somit gewährleistet.  Vermeiden Sie Kosten und unnötigen Ärger und wählen direkt den    
   
 

Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen